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EMPFEHLUNG NR. R (89) Print E-mail

EMPFEHLUNG NR. R (89) DES MINISTERKOMITEES AN DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE AUSBILDUNG IN STRAFVOLLZUGSANSTALTEN

(Beschlossen vom Ministerkomitee am 13. Oktober 1989 auf der 429. Sitzung der Delegierten der Minister)

Das Ministerkomitee, gemäß Artikel 15.b im Statut des Europarates,

  • indem es das Recht auf Ausbildung für grundsätzlich hält;
     
  • indem es der Ausbildung in der Entwicklung des Einzelnen und der Gesellschaft große Bedeutung beimisst;
     
  • in der Bewusstheit, dass ein hoher Anteil der Häftlinge wenig erfolgreiche Erfahrungen in Sachen Ausbildung und somit viele Bedürfnisse in diesem Bereich haben;
     
  • in der Überzeugung, dass die Ausbildung in Strafvollzugsanstalten dazu beiträgt, Gefängnisse humaner zu machen und die Haftbedingungen zu bessern;
     
  • in der Überzeugung, dass die Ausbildung in Strafvollzugsanstalten ein wichtiges Mittel ist, um die Rückkehr der Häftlinge in die Gesellschaft zu erleichtern;
     
  • in der Erkenntnis, dass in der praktischen Anwendung von gewissen Rechten oder Maßnahmen, in Übereinstimmung mit den folgenden Empfehlungen, unterschieden werden müsste zwischen verurteilten Häftlingen und solchen, die sich in Untersuchungshaft befinden;
     
  • indem es sich auf Empfehlung Nr. R (87) 3 über die europäischen Gefängnisvorschriften und Empfehlung Nr. R (81) 17 über die Politik der Erwachsenenbildung bezieht,

empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten, eine Politik zu verfolgen, die Folgendes berücksichtigt:

  1. Allen Häftlingen soll die Möglichkeit zur Ausbildung gegeben werden. Dabei kann es sich um Klassenunterricht in bestimmten Fächern, berufsbezogene Ausbildung, kreative und kulturelle Aktivitäten, körperliche Ausbildung und Sport, soziale Ausbildung und Benutzung von Bibliotheken handeln;
     
  2. Die Ausbildung für Häftlinge sollte möglichst identisch sein mit der Ausbildung, die entsprechenden Altersgruppen außerhalb der Gefängnisse angeboten wird - mit einer möglichst großen Auswahl an Lernmöglichkeiten;
     
  3. Die Ausbildung in Strafvollzugsanstalten soll zum Ziel haben, die ganze Persönlichkeit zu entwickeln, indem der soziale, ökonomische und kulturelle Kontext des Häftlings berücksichtigt wird;
     
  4. Alle Mitarbeiter in der Gefängnisverwaltung sollten soweit möglich dazu beitragen, die Ausbildung zu erleichtern und zu unterstützen;
     
  5. Ausbildung sollte im Gefängniswesen keinen niedrigeren Status haben als Arbeit, und Häftlinge sollten durch ihre Teilnahme am Unterricht weder finanziell noch auf andere Weise benachteiligt werden;
     
  6. Man sollte bemüht sein, die Häftlinge zur aktiven Teilnahme an allen Aspekten der Ausbildung zu ermutigen;
     
  7. Entwicklungsprogramme sollten geschaffen werden, um sicherzustellen, dass der Lehrkörper sich angemessener Methoden in der Erwachsenenbildung bedient;
     
  8. Besondere Aufmerksamkeit sollte denjenigen Häftlingen geschenkt werden, die spezielle Probleme - vor allem beim Lesen und beim Schreiben - haben;
     
  9. Die berufsbezogene Ausbildung sollte sowohl eine vielseitige Entwicklung des Individuums zum Ziel haben als auch Trends auf dem Arbeitsmarkt auffangen und berücksichtigen;
     
  10. Häftlinge sollten mindestens einmal pro Woche die Gelegenheit haben, eine gut bestückte Bibliothek zu besuchen;
     
  11. Körperliche Ausbildung und Sport sollte gefördert werden, und Häftlinge sollten dazu ermutigt werden, an dieser Ausbildung teilzunehmen;
     
  12. Auf kreative und kulturelle Aktivitäten sollte großer Wert gelegt werden, da derartige Aktivitäten besonders gut geeignet sind, die Häftlinge in den Stand zu setzen, sich zu entwickeln und sich auszudrücken;
     
  13. In die soziale Ausbildung sollten praktische Elemente einbezogen werden, die es dem Häftling leichter machen, den Alltag im Gefängnis zu bewältigen - wobei die Rückkehr in die Gesellschaft erleichtert werden kann;
     
  14. Wo immer es möglich ist, sollte den Häftlingen gestattet werden, an Unterricht und Ausbildung außerhalb der Strafvollzugsanstalt teilzunehmen;
     
  15. Dort, wo die Ausbildung innerhalb der Strafvollzugsanstalt stattfinden muss, sollte die Gesellschaft außerhalb derselben in möglichst hohem Ausmaße herangezogen werden;
     
  16. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, die die Häftlinge in den Stand setzen, nach ihrer Entlassung ihre Ausbildung fortzusetzen;
     
  17. Es sollten die nötigen Geldmittel, technische Ausrüstung und Lehrpersonal zur Verfügung gestellt werden, damit den Häftlingen eine angemessene Ausbildung gesichert werden kann
Disclaimer:
The translated text is not official.
For an official, juridical reference use the English or French version.
Last Updated ( Thursday, 05 April 2007 )
 


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